Allgemeine Geschäftsbedingungen
BOPart Kunsttransporte e.U.
(Stand: Februar 2024)
Präambel
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Spedition, Beförderung und Behandlung von Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen und artverwandten Gegenständen (Kunstgegenstände). Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden von BOPart ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden AGB und den Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen (AÖSp) erbracht. Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge und Aufträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Auf die Haftungsausschlüsse und die Haftungsbeschränkungen wird hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeiten der Vereinbarung und Versicherung höherer Deckungsumfänge.
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für Verrichtungen aller Art im Zusammenhang mit der Behandlung von Kunstgegenständen, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Kunstbereich gehörende Geschäfte (Verrichtungen) betreffen.
Hierzu zählen unter anderem Vereinbarungen – auch als selbstständige Verträge – über das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen sonstiger Kunstgegenstände, das Verpacken, Verladen, Verstauen, Befördern, Entladen und die Lagerung von Kunstgegenständen; über die Erhebung von Nachnahmen, über Zollbehandlungen, über Kurierdienstleistungen oder die Vermittlung von Reiseverträgen und das Besorgen von Transport- und Sachversicherungen.
1.2. Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung sind von den Verrichtungen Güter ausgeschlossen, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können, insbesondere Gefahrgüter. Werden diese dennoch BOPart übergeben, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für entstehende Schäden jeder Art.
1.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese AGB auch mit seinem Vertragspartner, unter anderem dem Empfänger oder Eigentümer eines Kunstgegenstandes, zugunsten BOPart zu vereinbaren.
2. Angaben über die Kunstgegenstände
2.1. Der Auftraggeber hat, BOPart bei Auftragserteilung schriftlich zu unterrichten über Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert der zu behandelnden Kunstgegenstände sowie die Raumverhältnisse am Abhol- und Zielort.
2.2. Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, es sei denn, die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung BOPart bekannt.
3. Haftung
3.1. Bei Aufträgen aller Art besteht die Haftung von BOPart nur, wenn und soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht von BOPart beruht. BOPart haftet ausschließlich für die Verletzung von Sorgfaltspflichten unter österreichischem Recht.
3.2. Im Übrigen haftet BOPart für das Verhalten von Mitarbeitern und zur Erfüllung eingesetzter Dritter wie für eigenes Verhalten. BOPart haftet ausschließlich für die Verletzung von Sorgfaltspflichten unter österreichischem Recht.
3.3. BOPart haftet ausschließlich für Güterschäden, das heißt, Verlust und Beschädigung des Kunstgegenstandes, der Gegenstand des Vertrages ist. Bei Beförderungen per Kraftfahrzeug, auf der Straße oder per Flugzeug wird nach den für diese Verkehrsmittel geltenden Vorschriften gehaftet, soweit diese zwingend Anwendung finden.
4. Haftungsausschlüsse
BOPart ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von BOPart verschuldete Weisung des Auftraggebers oder eines Verfügungsberechtigten; oder durch Umstände, die BOPart mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte, verursacht worden ist.
5. Haftungsbeschränkungen
Soweit zwingende Bestimmungen (Ziffer 3.3.) nicht entgegenstehen, ist die Haftung von BOPart — gleich aus welchem Rechtsgrund — wie folgt beschränkt:
5.1. Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf € 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes gemäß CMR bei Transport per Kraftfahrzeug auf der Straße oder € 16,67 gemäß Warschauer Abkommen bei Transport per Flugzeug.
5.2. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat BOPart — ohne weiteren Schadenersatz — eine Entschädigung für den nachgewiesenen und verschuldeten Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu leisten. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände die Frist überschreitet, die einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.
5.3. Werden Kunstgegenstände, die Gegenstand des Vertrages sind, dem Empfänger ohne Einziehung der nach dem Vertrag vereinbarten Nachnahme ausgeliefert, haftet: BOPart dem Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.
5.4. In jedem Fall ist die Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Kunstgegenstände, die Gegenstand des Schadens sind.
6. Ablieferung, Reklamation
6.1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende erwachsene Person erfolgen.
6.2. Ist bei Anlieferung ein Schaden am Kunstgegenstand äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angaben konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich — spätestens sieben Tage nach Ablieferung — schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller.
7. Zahlung, Aufrechnung, Verjährung
7.1. Rechnungen sind sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 14 Tage nach dem Zugang der Rechnung ein. BOPart darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 10 % von dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges und die ortsüblichen Spesen berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt BOPart vorbehalten.
7.2. Von Frachtforderungen, Havarie Einschüssen oder Beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an BOPart, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber BOPart auf Aufforderung sofort zu befreien.
7.3. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen von BOPart ist nur mit fälligen und unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig.
7.4. BOPart hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihr aus den diesen AGB unterliegenden Verrichtungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Kunstgegenständen, Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im Verzug, kann BOPart nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in ihrem Besitz befindlichen Gütern und Werten so viel, wie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der Auftraggeber trotz angemessener Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann BOPart die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen.
7.5. Ansprüche gegen BOPart, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Schaden, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Kunstgegenstandes. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt österreichisches Recht.
8.2. Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, ist Wien Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, auch mittelbar, ergebenden Streitigkeiten.
8.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.